Anforderungen zu Werbematerialien
Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern,
die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden,
darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
Die Werbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
- Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.
- Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
- Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
- Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
- Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit nicht negativ dargestellt werden.
- Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
- Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt.
Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.
Grundregeln – was Werbung darf:
- das Vertrauen der Verbraucher nicht missbrauchen und mangelnde Erfahrung oder fehlendes Wissen nicht ausnutzen,
- Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen,
- keine Form der Diskriminierung anregen oder stillschweigend dulden, die auf Rasse, Abstammung, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Orientierung beziehungsweise die Reduzierung auf ein sexuelles Objekt abzielt,
- keine Form gewalttätigen, aggressiven oder unsozialen Verhaltens anregen oder stillschweigend dulden,
- keine Angst erzeugen oder Unglück und Leid instrumentalisieren,
- keine die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Verhaltensweisen anregen oder stillschweigend dulden.
Beschränkungen für einzelne Berufe
- Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist es nur erlaubt, solche Werbung zu betreiben,
die sich nicht der Methoden der gewerblichen Wirtschaft bedient (keine reklamehafte Werbung).
- Notare dürfen im Internet nur auf den Ort ihrer Tätigkeit hinweisen und einzelne rechtliche Beiträge veröffentlichen. Darüber hinaus ist ihnen Werbung untersagt.
- Apotheker müssen bei der Werbung für Arzneimittel die Einschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes beachten.
Ferner müssen die Apotheker die Berufsordnung ihrer jeweiligen Kammer beachten und sollten daher Werbemaßnahmen vorher eingehend darauf prüfen,
ob diese Maßnahmen als unlauter eingestuft werden könnten.
- Ärzte oder Zahnärzte müssen sich auf neutrale, informative Angaben beschränken, insbesondere auf Sprechstunden, Adresse, Titel und einzelne
Spezialisierungen. Ferndiagnosen dürfen keinesfalls erstellt werden. Auch Hinweise zur Zahnpflege sind auf der Homepage eines Zahnarztes nicht zulässig.
- Weitere Informationen zu werberechtlichen Vorgaben und Beschränkungen für bestimmte Berufsgruppen erhalten Sie in einer Broschüre des Zentralverbandes
der deutschen Werbewirtschaft (zaw.de), über den für Sie zuständigen Berufsverband oder über die Industrie- und Handelskammern.